Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Februar 2022 – anlässlich welcher er jegliche Aussagen verweigerte (act. 20 ff.) – noch beschwerdeweise etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau durfte somit von einem dringenden Tatverdacht ausgehen. 3.3. 3.3.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr; allein der Umstand, dass er Ausländer sei, reiche hierfür nicht aus. Er - 11 -