Die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner vorläufigen Festnahme erscheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl. E. 3.2.2.2. hiervor). Demgemäss liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vor. Vorliegend bestehen damit konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Februar 2022 – anlässlich welcher er jegliche Aussagen verweigerte (act.