Als die Anwohnerin sie beim zweiten Einbruch bemerkt habe, seien sie in unterschiedliche Richtungen weggerannt (vgl. E. 3.2.3.2 hiervor). Demnach decken sich seine Aussagen anlässlich dieser Befragung mit bisherigen Untersuchungsergebnissen und den Aussagen der Melderin (vgl. E. 3.2.3.1 hiervor). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner vorläufigen Festnahme erscheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl. E. 3.2.2.2. hiervor).