3.2.5. Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 24. Februar 2022 (act. 20 ff.) und der gleichentags erfolgten Eröffnung der Festnahme (act. 27 ff.) jegliche Aussagen verweigerte, räumte er anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei betreffend vorläufige Festnahme ein, zusammen mit einem gewissen B. auf Einbruchstour gewesen zu sein. Dabei sei er eher "Aufpasser/Vorposten" gewesen und sein Begleiter habe Geld entwendet und es ihm gegeben. Als die Anwohnerin sie beim zweiten Einbruch bemerkt habe, seien sie in unterschiedliche Richtungen weggerannt (vgl. E. 3.2.3.2 hiervor).