Aus dem vorstehend Dargelegten erhellt, dass anlässlich der Befragung betreffend die vorläufige Festnahme noch keine Sicherstellung der notwendigen Verteidigung erforderlich war. Bei der delegierten Einvernahme vom 24. Februar 2022 war der amtliche Verteidiger zugegen (act. 20), weshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung rechtzeitig erfolgt ist. Entgegen seinen Ausführungen wurde der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Beizug eines Anwalts hingewiesen und machte davon keinen Gebrauch (vgl. E. 3.2.4.1 hiervor; act. 9, 11, 12).