299 Abs. 1 StPO mit dem Ermittlungsverfahren der Polizei. Ist bereits hier also klar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor Eröffnung der Untersuchung (welche von der Staatsanwaltschaft eröffnet und durchgeführt wird, vgl. Art. 308 f. StPO) die Verteidigung sichergestellt werden - 10 - (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 131 StPO).