Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut auf die Voten im Nationalrat abstellen würde, ist es gemäss diesen offensichtlich, dass die notwendige Verteidigung erst nach der zeitlich ersten Einvernahme (die i.d.R. die Polizei durchführt), aber vor der Eröffnung der Strafuntersuchung (welche von der Staatsanwaltschaft verfügt wird) sichergestellt werden muss. Eine notwendige Verteidigung, die bereits erkennbar bei Einleitung des Vorverfahrens gegeben ist, ist vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen. Das Vorverfahren beginnt nach Art. 299 Abs. 1 StPO mit dem Ermittlungsverfahren der Polizei.