Es erscheint deshalb für den Erlass der Eröffnungsverfügung nach Art. 309 StPO oft als unerlässlich, dass sich die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung zuerst durch die Einvernahme der beschuldigten Person selbst ein Bild über die Straftat und deren mögliche rechtliche Qualifikation macht. Von dieser ist auch die Frage der notwendigen Verteidigung abhängig (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 131 StPO). Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut auf die Voten im Nationalrat abstellen würde, ist es gemäss