Im Zentrum steht die Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft vor allem bei hier im Vordergrund stehenden Haftfällen vor der ersten Einvernahme mitunter über nur rudimentäre Fallkenntnisse verfügt, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich polizeiliche Ermittlungen regelmässig auf die Feststellung des Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung konzentrieren, während der subjektive Tatbestand zurücktritt. Es erscheint deshalb für den Erlass der Eröffnungsverfügung nach Art. 309 StPO oft als unerlässlich, dass sich die Staatsanwaltschaft vor Eröffnung zuerst durch die Einvernahme der beschuldigten Person selbst ein Bild über die Straftat und deren mögliche rechtliche Qualifikation macht.