Der Gesetzgeber hat sich jedoch dahingehend entschieden, dass die Bestellung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erfolgen hat. Im Zentrum steht die Überlegung, dass die Staatsanwaltschaft vor allem bei hier im Vordergrund stehenden Haftfällen vor der ersten Einvernahme mitunter über nur rudimentäre Fallkenntnisse verfügt, dies nicht zuletzt deshalb, weil sich polizeiliche Ermittlungen regelmässig auf die Feststellung des Sachverhalts in seiner objektiven Ausgestaltung konzentrieren, während der subjektive Tatbestand zurücktritt.