Dem Beschwerdeführer wird u.a. mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen (act. 1), weshalb tatsächlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dahingehend entschieden, dass die Bestellung erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu erfolgen hat.