3.2.4.3. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Aussagen anlässlich der vorläufigen Festnahme, weil vorliegend ein klarer Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei und sein amtlicher Verteidiger an der Befragung nicht teilgenommen habe. Überdies sei er nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Anwalt beizuziehen zu können. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO).