Die für Übersetzerinnen und Übersetzer geltenden Bestimmungen über Sachverständige sind nicht auf dolmetschende Polizisten anwendbar, weshalb es vorliegend keinerlei Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO braucht. Ein Polizist muss sich aufgrund seines Amtes korrekt verhalten und richtige Übersetzungen vornehmen, wenn er sich hierfür als kompetent erachtet, ansonsten ihm der Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemacht werden könnte. In casu ist somit sichergestellt, dass die vom offenbar zweisprachigen Polizisten protokollierten Aussagen den effektiven entsprechen.