Überdies erwies sich der Fall als einfach, handelte es sich bei der Befragung schliesslich nur um eine solche nach Art. 219 StPO, bei welcher die Polizei lediglich Abklärungen zum Sachverhalt trifft und so feststellt, ob die festgenommene Person als Täter infrage kommt oder es sich bei ihr bspw. um einen zufällig am Tatort anwesenden Passanten handelt. Nachdem der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und eine Verhaftung erwogen wurde, erwies sich der Fall zudem als dringend, denn hätten die Abklärungen ergeben, dass die Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so hätte die festgenommene Person gemäss Art. 219 Abs. 3 StPO sofort freigelassen werden müssen.