Vorliegend war ein Ausnahmefall i.S.v. Art. 68 Abs. 1 StPO gegeben. So sprechen der Beschwerdeführer und der ihn befragende protokollführende Polizist beide fliessend Albanisch. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Muttersprache darauf hingewiesen, dass er einen Anspruch darauf habe, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen. Er bestätigte diese Tatsache mit seiner Unterschrift (vgl. E. 3.2.4.1 hiervor) und beantragte anschliessend keinen Beizug eines Dolmetschers und war folglich damit einverstanden, dass kein Dolmetscher beigezogen wurde. Überdies erwies sich der Fall als einfach, handelte es sich bei der Befragung schliesslich nur um eine solche nach Art.