219 Abs. 1 StPO in seiner Muttersprache über die Gründe der Festnahme informiert. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm das Merkblatt "Inhaftierung" in albanischer Sprache abgegeben und erläutert und dass er über seine Rechte belehrt wurde (act. 9). Diesem Merkblatt sind unter dem Titel "Rechte" alle in Art. 158 Abs. 1 StPO genannten Rechte (so auch das Aussageverweigerungsrecht) zu entnehmen (act. 11 und 12). Der Beschwerdeführer bestätigte demnach schriftlich über alle seine Rechte aufgeklärt worden zu sein und verweigerte in der Folge seine Aussage nicht.