Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der vorläufigen Festnahme durch einen Polizisten befragt, der ihm den Sachverhalt und den Tatverdacht bzw. den Grund der Festnahme schilderte (act. 10). Der Inhaftierungsprozess wurde vollständig auf Albanisch durchgeführt, da der Polizist dieses fliessend spricht. Die Rechtsbelehrung erfolgte ebenfalls auf Albanisch (Beilage zur Beschwerdeantwort). Demnach wurde der Albanisch sprechende Beschwerdeführer gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO in seiner Muttersprache über die Gründe der Festnahme informiert.