Er sei vorher schon in ein Haus eingebrochen; wo dieses gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es sei in der Nähe gewesen. Er habe Geld entwendet und dieses dem Beschwerdeführer gegeben. Nach dem ersten Einbruch sei der Beschwerdeführer wieder der Vorposten gewesen. Als die Bewohnerin den Einbruch bemerkt habe, seien sie in unterschiedliche Richtungen weggerannt. Er selbst sei von der Polizei angehalten worden; wo B. hingerannt sei, wisse er nicht. Über B. wisse er nichts, ausser dass er über Griechenland und Deutschland in die Schweiz gekommen sei und es sich bei ihm um einen professionellen Einbrecher handle (act. 9 f.).