3.2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der vorläufigen Festnahme am 24. Februar 2022 um 4:30 Uhr gestützt auf Art. 219 Abs. 2 StPO durch einen Polizisten befragt. Er sagte aus, am Bahnhof einen B. kennengelernt zu haben; an welchem Bahnhof, wisse er nicht mehr. Sie seien entlang der Gleise bis nach Z. gelaufen. Dann hätten sie das besagte Haus gesehen. B. sei auf die Idee gekommen, einzubrechen und habe ebenfalls die Ausrüstung hierfür dabeigehabt. Der Beschwerdeführer selbst sei eher der Aufpasser/Vorposten gewesen. B. habe sich zum Fenster begeben und habe einbrechen wollen. Er sei vorher schon in ein Haus eingebrochen;