Im Haftverfahren dürfe im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht auf offensichtlich unverwertbare Beweise abgestellt werden. Neben den unverwertbaren Aussagen bestünden keine weiteren Beweise, welche einen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. 3.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 vollumfänglich an ihren Ausführungen im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 25. Februar 2022 fest. Überdies verweist sie betreffend die vorläufige Festnahme auf den eingeholten Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 28. Februar 2022.