worden. Die Befragung habe ohne ordnungsgemässe Übersetzung stattgefunden. Es fehlten Belege darüber, wer diese vorgenommen habe und ob die Person über ihre Pflichten aufgeklärt worden sei. Damit sei nicht sichergestellt, dass die protokollierten Aussagen mit den effektiven übereinstimmten. Die angeblichen Aussagen seien getätigt worden, als der Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich verteidigt gewesen sei, obwohl von Beginn an ein klarer Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung bestanden habe. Im Haftverfahren dürfe im Rahmen der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht auf offensichtlich unverwertbare Beweise abgestellt werden.