Mildere Massnahmen seien nicht geeignet, diesen Gefahren zu begegnen. Angesichts der bisherigen Haftdauer und der noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen erweise sich die Anordnung der Haft für die Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowie jegliche Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten. Seine Aussagen im Rahmen des Inhaftierungsprozesses seien absolut nicht verwertbar und dürften folglich auch im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei nie über seine Rechte aufgeklärt -5-