Beim Beschwerdeführer seien bei der Anhaltung 1x Fr. 50.00 und 1 x Fr. 20.00 sichergestellt worden. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts sei keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, insbesondere keine solche betreffend Verwertbarkeit der Beweismittel. Damit seien genügend Verdachtsmomente nachgewiesen. Es sei keine Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz bekannt, weshalb Fluchtgefahr bestehe. Nachdem der vom Beschwerdeführer selbst genannte Mittäter noch flüchtig sei, sei von Kollusionsgefahr auszugehen. Mildere Massnahmen seien nicht geeignet, diesen Gefahren zu begegnen.