3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Bewohnerin des Einfamilienhauses am Y.-Weg. in Z. habe am 24. Februar 2022 um circa 2:00 Uhr gehört, wie jemand versucht habe, über die Terrassentüre bei ihr einzubrechen. Als sie von innen gegen die Türe geklopft und geschrien habe, habe die Person die Örtlichkeit verlassen. Die daraufhin angeforderte Patrouille der Kantonspolizei Aargau habe an der X.-Strasse, Höhe V.-Weg, eine Person gesichtet, die auf das Signalement der flüchtenden Person gepasst habe. Es habe sich dabei um den Beschwerdeführer gehandelt.