3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Februar 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."