2.2. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Haftverhandlung. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 beantragte er die unverzügliche Entlassung aus der Haft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess gleichentags folgende Verfügung: "1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 23. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."