Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer diese Entschädigung dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'239.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 998.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese Entschädigung ist vom Beschwerdeführer zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.