Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Beschwerdebegründung (wie auch die zahlreichen Beilagen [separater Ordner]) aus seinem Entschädigungsbegehren vom 20. Mai 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1418 ff.) übernehmen konnte und dies – soweit ersichtlich – überwiegend auch getan hat. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden à Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3%, ausmachend Fr. 27.00. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 998.40 (inkl. Auslagen und MWST).