7.2. Der amtliche Verteidiger hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerde vom 27. Februar 2022 umfasst rund sieben Seiten Begründung und zahlreiche Beilagen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 umfasst eine Seite. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Beschwerdebegründung (wie auch die zahlreichen Beilagen [separater Ordner]) aus seinem Entschädigungsbegehren vom 20. Mai 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1418 ff.) übernehmen konnte und dies – soweit ersichtlich – überwiegend auch getan hat.