7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforderung - 18 - im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, womit ihm die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind.