228 StPO), was er mit Eingabe vom 25. August 2016 auch erfolgreich tat (act. 69). Diesbezüglich liegt somit auch keine genugtuungsbegründende schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. 5.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine "symbolische" Entschädigung für den Verlust seiner Arbeitsstelle in der Höhe von Fr. 1'000.00 beantragt, ist diese Forderung bereits mangels adäquater Kausalität abzuweisen (vgl. E. 4.3.2. hiervor). 6. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 ist nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet erweist und abzuweisen ist.