Inwiefern für die Beurteilung der Genugtuungsfrage relevant sein soll, ob der Kontakt zur Tochter "hoheitlich" untersagt wird oder aufgrund der "Familiendynamik" nicht stattfindet, ist nicht ersichtlich, womit die Kritik des Beschwerdeführers nicht verfängt. Die mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot einhergehenden Einschränkungen sind sodann nicht schwerwiegend gewesen, zumal sie befristet wurden (act. 28) und der Beschwerdeführer jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen verlangen konnte (vgl. Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 StPO), was er mit Eingabe vom 25. August 2016 auch erfolgreich tat (act.