ihrer Gefährdungsmeldung vom 26. Juli 2016 explizit beantragt hatte (act. 815 ff.). Damit fehlt es diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzmassnahme und der vorgebrachten Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Inwiefern für die Beurteilung der Genugtuungsfrage relevant sein soll, ob der Kontakt zur Tochter "hoheitlich" untersagt wird oder aufgrund der "Familiendynamik" nicht stattfindet, ist nicht ersichtlich, womit die Kritik des Beschwerdeführers nicht verfängt.