5.4.3. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots zur Tochter ist zu konstatieren, dass die Mutter des mutmasslichen Opfers, welche die Strafanzeige einreichte, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter wohl auch ohne Ersatzmassnahmen bis auf weiteres unterbunden hätte, wenn nicht ohnehin die Kindesschutzbehörde aufgrund der Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprechende superprovisorische Massnahmen getroffen hätte, was erfahrungsgemäss mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, zumal die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen in