5.4. 5.4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweigerte dem Beschwerdeführer eine Genugtuung als Ausgleich für das Kontakt- und Annäherungsverbot zu seiner Tochter C., welches als Ersatzmassnahme für Haft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2016 angeordnet worden war. 5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass ein rund einmonatiges Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der eigenen Tochter ein er- - 17 -