Eine besondere Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Gesundheit aufgrund der Vorwürfe wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Betrachtet die Rechtsprechung bei einer siebenjährigen Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012 E. 5.4), so ist vorliegend nach einer Gesamtwürdigung des Dargelegten – insbesondere auch im Vergleich zur bereits erfolgten Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft – die zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.00 nicht zu beanstanden.