Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer für die leichte bis höchstens mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie dem ihm gegenüber gemachten Vorhalt von wesentlicher Schwere über diesen Zeitraum zu entschädigen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerdeführer für die Untersuchungshaft bereits separat entschädigt wurde. Eine besondere Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Gesundheit aufgrund der Vorwürfe wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.