Auch wenn der Beschwerdeführer nicht im Besitz der elterlichen Sorge war, konnte er in Form der Besuchstage am Leben seiner Tochter teilnehmen, wobei er auch jederzeit einen Antrag auf Ausweitung des Besuchsrechts hätte stellen können. Der Beschwerdeführer war zudem bereits seit der Geburt von C. am 24. Juli 2009 nicht im Besitz des Sorgerechts, da seine Anerkennung der Vaterschaft zu C. erst im Dezember 2014 erfolgte (act. 593, Fragen 23 und 24).