vergehen könnten (E. 2.3 [act. 667]). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zuvor keinen Kontakt pflegen konnte, lag nicht am Strafverfahren, sondern offenbar am Umstand, dass C. dies nicht wollte (E. 2.3 [act. 667]). Ferner entschied das Familiengericht des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge nach Abschluss des Strafverfahrens weitergeführt werde (vgl. Dispositiv- Ziff. 5 [act. 670]). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht im Besitz der elterlichen Sorge war, konnte er in Form der Besuchstage am Leben seiner Tochter teilnehmen, wobei er auch jederzeit einen Antrag auf Ausweitung des Besuchsrechts hätte stellen können.