1130 ff.) und die Neuvergabe des Gutachterauftrags an eine andere Fachperson fruchtlos gewesen wäre, da dies noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Bezeichnenderweise rügt der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 9. Februar 2021 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sodann auch explizit die "Verletzung des Beschleunigungsgebot durch die Gutachterin" (act. 1400). Nach einer Würdigung der gemachten Ausführungen ist im Ergebnis von einer leichten bis höchstens mittelschweren Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen.