Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, welche mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (SKB.2021.225) abgewiesen wurde. Insbesondere mit Blick auf die beiden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die langwierige Ausarbeitung des Glaubwürdigkeitsgutachtens liegt die lange Verfahrensdauer nicht ausschliesslich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, zumal diese die Gutachterin mehrfach mit Nachdruck und unter Androhung einer Busse aufgefordert hatte, das Gutachten einzureichen (vgl. act. 1130 ff.)