5.3.3. Unbestritten zwischen den Parteien und nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass durch das (rechtskräftig eingestellte) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und hierfür eine Genugtuung auszurichten ist, zumal sich der Beschwerdeführer während fünf Jahren mit dem Vorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und ev. sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) konfrontiert sah.