Stossend sei die sehr lange Verfahrensdauer von 5 Jahren, der lange Unterbruch von 7 Monaten zwischen Versand der ersten Parteimitteilung und Erlass der Einstellungsverfügung, der lange Unterbruch von 8,5 Monaten zwischen dem Entscheid des Obergerichts und der Erteilung des Gutachterauftrags sowie insbesondere die 22 Monate bis zur Ausfertigung des Gutachtens gewesen. Die überlange Verfahrensdauer habe zur Folge gehabt, dass während der gesamten Dauer das konnexe familienrechtliche Verfahren betreffend Obhut und Sorgerecht über das damals 7-jährige Kind sistiert geblieben sei und erst nach Vorliegen des Gutachtens habe weitergeführt werden können.