5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Höhe der Genugtuung viel zu niedrig angesetzt sei. Stossend sei die sehr lange Verfahrensdauer von 5 Jahren, der lange Unterbruch von 7 Monaten zwischen Versand der ersten Parteimitteilung und Erlass der Einstellungsverfügung, der lange Unterbruch von 8,5 Monaten zwischen dem Entscheid des Obergerichts und der Erteilung des Gutachterauftrags sowie insbesondere die 22 Monate bis zur Ausfertigung des Gutachtens gewesen.