O., N. 9 ff. zu Art. 431 mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2022 eine Genugtuung von Fr. 800.00 für die überlange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu.