allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.