5.2. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch - 14 -