5. 5.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'700.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Fr. 7'500.00), das Kontakt- und Annäherungsverbot zu seiner Tochter (Fr. 1'600.00) und für den Verlust seiner Arbeitsstelle (Fr. 1'000.00), wobei die geltend gemachte Forderung von Fr. 11'700.00 eine von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2022 zugesprochene und vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 1'600.00 umfasst.