Hinzukommend unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Aufhebungsvereinbarung mit Datum des Kündigungsdatums. Dies kann nicht anders als ein Einverständnis zur Aufhebung des Arbeitsvertrags gewertet werden, stimmte der Beschwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016 doch zu. Dass nun nachträglich Schadenersatz gefordert wird, muss als treuwidrig bezeichnet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen.