Im Ergebnis kann in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, dass es die oben skizzierten Umstände waren, welche die L. dazu bewogen, das Vertragsverhältnis aufzulösen und nicht die Einleitung des Strafverfahrens, weshalb es bezüglich des Verlusts der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers am notwendigen Kausalzusammenhang zum Strafverfahren fehlt. Der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau kann daher gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen zu verweigern ist. Hinzukommend unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Aufhebungsvereinbarung mit Datum des Kündigungsdatums.